Vorgeworfener Verstoß:
Nutzung Mobiltelefon während der Führung eines KFZ
System zur Messung:
Aussage Polizeibeamter
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
08.08.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 08.08.2016 auf der Marburger Straße in Kreuztal in Fahrtrichtung Kreuztal verbotswidrig ein Mobilfunktelefon benutzt zu haben. Zum Zeitpunkt als die Polizeibeamten unseren Mandanten mit seinem Mobilfunktelefon gesehen haben wollen, hatte dieser seine Uhr in der Hand und stellte sie.
Selbst wenn unser Mandant sein Mobilfunktelefon in der Hand gehalten hätte, was er nicht hat, hätte er nicht gegen den § 23 Abs. 1a StVO Verstoßen. Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons im Fahrzeug erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Ferner ist auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.04.2016 mit dem Az.: 4 Ss 212/16 mit dem Leitsatz verwiesen: „Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“.
Siehe auch das Urteil des OLG Stuttgart vom 25.04.2016 zur Nutzung von Mobiltelefonen über die Freisprechanlage.