Ein Verkehrsunfall ist immer eine unangenehme Angelegenheit, doch bei einem unverschuldeten Unfall sitzt der Ärger besonders tief. Die Geschädigten möchten in diesem Fall den Unfall so schnell wie möglich regulieren, doch wissen dabei gar nicht, welche Ansprüche ihnen eigentlich zustehen. Zunächst ist es wichtig umgehend die Polizei zu rufen, damit der Unfall sachgerecht aufgenommen werden kann. Anschließend sollten die eigenen Schadensersatzansprüche umgehend der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet werden.
Kostenerstattung für Schäden am Fahrzeug
Zunächst kann der tatsächliche Sachschaden durch einen Gutachter der eigenen Wahl geschätzt werden. Die Kosten für den Gutachter muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Wurde der genaue Schaden festgestellt, kann dieser entweder fiktiv abgerechnet werden, also anhand eines Kostenvoranschlags bzw. des Sachverständigengutachtens wird eine Geldsumme verlangt oder die tatsächlichen Reparaturkosten werden erstattet. Bei der Wahl der Werkstatt bleibt zu beachten, dass die Versicherung des Unfallgegners, wenn eine Vertragswerkstatt ausgewählt wurde, den Geschädigten auf eine freie (kostengünstigere) Werkstatt verweisen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die alternative Werkstatt muss eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellen. Im „BMW“ Urteil vom 23.03.2010 hat der BGH näher ausgeführt, was in diesem Fall Gleichwertigkeit bedeutet. So muss es sich bei der ausgewählten Werkstatt um einen zertifizierten Meisterbetrieb handeln, der Originalersatzteile verbaut, ein Verbandsmitglied ist und durch TÜV oder DEKRA kontrolliert wird.
Wurde bei dem Fahrzeug ein Totalschaden festgestellt wurde, wird eine finanzielle Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungspreises des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes (Schrottwertes) bezahlt. Die Reparaturkosten sind also auf 130% des Wiederbeschaffungswerts beschränkt.
Unfall mit einem Neuwagen
Wenn ein Neuwagen beschädigt wurde, der eine Fahrleistung nicht über 1000 Kilometer hatte und nicht älter als einen Monat ist (Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 157/81) kann ein Anspruch auf Neuwagen Regulierung bestehen, wenn der Schaden an dem Fahrzeug als schwerwiegend einzustufen ist.
Erstattung der Wertminderung
Da ein Fahrzeug nach einem Unfall, selbst wenn es repariert wurde, weniger wert ist als vor dem Unfall, können die Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzt bekommen.
Erstattung des Nutzungsausfalls oder Ersatzfahrzeug
Während der Zeit, in der das Fahrzeug repariert wird, steht dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zu, wenn er das verunfallte Fahrzeug regelmäßig nutzt und im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich an der Nutzung gehindert ist. Alternativ kann ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Die Höhe des Nutzungsausfalls bestimmt sich dabei nach dem Fahrzeugtyp des beschädigten Fahrzeugs.
Zahlung von Schmerzensgeld
Wurde der Geschädigte bei dem unverschuldeten Unfall auch körperlich geschädigt, kann er zusätzlich ein Schmerzensgeld von der gegnerischen Unfallpartei verlangen. Die erlittenen Verletzungen müssen zu diesem Zweck selbstverständlich vom Arzt dokumentiert werden.
Verdienstausfall geltend machen
Wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls für einen längeren Zeitraum nicht arbeitsfähig ist, kann er unter Umständen den Verdienstausfall geltend machen. Bei Arbeitnehmern ist dies erst nach 6 Wochen der Krankschreibung möglich, da zuvor der Lohn vom Arbeitgeber weiter bezahlt wird. Eng verknüpft mit diesem Anspruch ist der Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Dieser Anspruch kommt dann in Betracht, wenn eine Kinderbetreuung aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung organisiert werden muss.
Abschleppkosten und Auslagenpauschale
Auch die Abschleppkosten für das verunfallte Fahrzeug müssen im angefallenen Umfang von der gegenerischen Versicherung ersetzt werden. Hinzu kommt noch eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von rund 25 Euro für Telefon-, Fahrt- und Briefkosten.
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