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Umtausch einer entzogenen EU-Fahrerlaubnis – Keine Inlandsfahrberechtigung

OVG Saarbrücken, Az: 1 B 357/16, Beschluss vom 10.03.2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 – 5 L 1601/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Umtausch einer entzogenen EU-Fahrerlaubnis - Keine Inlandsfahrberechtigung
Symbolfoto: ginasanders / Bigstock

Dem Antragsteller, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurde seine im Jahre 1996 in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5 durch Strafurteil des Amtsgerichts Trier vom 14.11.2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (infolge Trunkenheit) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (BAK 1,59 ‰) entzogen. Seine 2002 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L, M und T verlor er wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt (BAK 1,25 ‰) durch Strafurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.6.2005. Die am 5.3.2007 erneut erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, M, L und T/S (Fahrerlaubnis-/Führerschein-Nr. L …) wurde wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,42 ‰) durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 22.7.2014, rechtskräftig seit dem 20.8.2014, entzogen. Gleichzeitig setzte das Gericht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Monaten (bis 21.12.2014) fest. Den in der Folgezeit gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller im Dezember 2014 wieder zurück.

Am 14.4.2016 erhielt der Antragsteller in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein. Ausweislich der Auskunft aus Resper ist als Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, B1, BE, F, K und P der 5.3.2007 und für die Klassen AM und Q der 14.4.2016 angegeben. Die Fahrerlaubnis ist für alle Klassen mit einer Gültigkeit bis 12.6.2022 versehen. Unter der Spalte Zusatzangaben ist hinsichtlich der Klassen A, B und BE der Code „70“ vermerkt. In dem vom Antragsteller ausgefüllten und von ihm in Fotokopie vorgelegten Verwaltungsantrag vom 9.9.2015 ist ein Wohnsitz in London angegeben. Zudem ist auf der ersten Seite ein handschriftlich ausgefüllter Vermerk über eine in Deutschland unter der Nr. L … ausgestellte Erlaubnis vom 5.3.2007 für die Klassen A, B und C angebracht.

Als der Antragsgegner hiervon Kenntnis erlangte, stellte er mit Bescheid vom 7.9.2016, zugestellt am 13.9.2016, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV fest, dass der Antragsteller kein Recht besitze, mit seiner britischen Fahrerlaubnis vom 14.4.2016 in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Zugleich wurde der Antragsteller unter Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins aufgefordert, den britischen Führerschein zwecks Eintragung der Ungültigkeit innerhalb einer Woche vorzulegen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 21.9.2016 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet habe und die im Bescheid vom 7.9.2016 ausgesprochenen Verfügungen offensichtlich rechtmäßig seien, mithin der Widerspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg habe.

Gegen diese am 15.11.2016 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 24.11.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 15.12.2016 begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die mit Schriftsatz vom 15.12.2016 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18.1.2017 keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr kann dem Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens nicht entsprochen werden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfange ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt aber gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht, wenn die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis erworben wurde, nachdem die frühere Fahrerlaubnis in Deutschland durch ein Gericht vorläufig oder rechtskräftig oder von einer Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen worden war. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Die dargelegten Voraussetzungen für die Feststellung der Inlandsungültigkeit des britischen Führerscheins des Antragstellers sind fallbezogen erfüllt, weil diesem die deutsche Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 22.7.2014 entzogen worden ist.

Allerdings ist die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV offensichtlich europarechtswidrig und damit nicht anwendbar, soweit sie den auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 – Rs. C-476/01, Kapper – Slg. 2004, I-5205, 5225 sowie vom 6.4.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter – Slg. 2006, I-49 entgegensteht, an denen der Europäische Gerichtshof auch in seiner unter der neugefassten Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 (ABl Nr. L 403 S. 18) ergangenen Entscheidung vom 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – festgehalten hat. Danach ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Nach dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis grundsätzlich im Inland anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei der bloßen Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, im Inland entzogene Fahrerlaubnis. Denn die genannten Führerscheinrichtlinien dienen gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren. Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der die in Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Eignungsüberprüfung vorausgegangen ist. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof in den bereits genannten Entscheidungen und in den Urteilen vom 26.6.2008 – Rs. C-329/06 und 343/06 sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06 – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Anerkennungspflicht im Falle der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht, bei der es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber vermittelt die in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Inland. Denn Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG setzt – inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG – gerade die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins voraus. Der Geltungsbereich der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaates ist zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist; Prämisse dieser nur auf einzelne Fahrzeugklassen abhebenden Vorschrift ist die Gültigkeit der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis dem Grunde nach. Müsste dagegen auch ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis anerkannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach Ablauf der Sperrfrist gleich. Demnach ist die den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV einschränkende vorgenannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von vornherein nicht einschlägig, wenn es sich bei dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerschein nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein im Wege des Umtauschs erstelltes neues Dokument handelt, das die vormals erteilte, im Inland entzogene Fahrerlaubnis ausweist BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 – 3 C 31/07 -, Juris Rdnr. 17 ff.; Beschluss vom 8.9.2011 – 3 B 19/11 -, Juris Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.9.2014 – 10 S 817/14 -, Juris Rdnr. 4 und vom21.6.2012 – 10 S 230/11 -, DAR 2012, 657.

Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens überzeugend festgestellt, dass dem Antragsteller unter dem 14.4.2016 in Großbritannien keine neue Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE erteilt wurde, sondern die dortige Behörde lediglich im Wege eines Führerscheinumtauschs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz durch den Antragsteller die Driver and Vehicle Licensing Agency entweder irrig ausgegangen ist oder über dessen Nichtexistenz diese Behörde bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen hat, einen britischen Führerschein ausgestellt hat. Dass die Driver and Vehicle Licensing Agency insoweit nur den Umtausch eines Führerscheins vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis erteilen wollte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gemäß der Resper-Auskunft siehe hierzu www.komm-it.de: danach ist Resper (Réseau permis de conduire – Führerscheinnetzwerk) ein Informationssystem für den internationalen Austausch von Fahrerlaubnisdaten im Rahmen der Erteilung von Fahrerlaubnissen auf Basis der Richtlinie 2006/126/EG, das insbesondere der Prüfung dient, ob ein Antragsteller bereits im Besitz einer in einem EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis ist und daher vor allem für die Vorgänge „Umtausch ausländische EU-Fahrerlaubnis in deutsche EU-Fahrerlaubnis“ sowie für die „An- bzw. Aberkennung von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen „ von Bedeutung ist in der ausgestellten britischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Zahlenkombination 70 eingetragen ist. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach der Anlage I A zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach dem Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass der Führerschein, auf dem dieser Gemeinschaftscode angebracht wurde, im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde siehe auch BVerwG, Urteil vom 27.9.2012 – 3 C 34/11 -, Juris Rdnr. 16; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 28 FeV, Rdnr. 23.

Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass laut Resper-Auskunft in dem britischen Führerschein als Datum der Erteilung der EU-Klassen A, B und BE nicht der 14.4.2016, sondern der 5.3.2007 eingetragen ist, der Zeitpunkt also, zu dem die betreffende Fahrerlaubnis vormals in Deutschland ausgestellt worden ist. Im Weiteren hat die Driver and Vehicle Licensing Agency in ihrem Schreiben an das Kraftfahrtbundesamt vom 12.7.2016 eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG in eine britische Fahrerlaubnis umgetauscht („exchanged“) worden ist.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt aus der von ihm vorgelegten Kopie eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vom 9.9.2015 (Bl. 31, 32 GA) keine andere Beurteilung. Ungeachtet des Umstands, dass der Text des Antragsformulars teilweise nicht lesbar ist und der auf der ersten Seite dieses Dokuments befindliche, handschriftlich ausgefüllte Vermerk schon optisch nicht zu dem übrigen Formulartext passt und auch auf dem bei www.google unter dem Stichwort application for a driving license d1 abrufbaren Originalformular nicht vorhanden ist, spricht dieser Vermerk, in dem ausdrücklich auf die in Deutschland unter der Nummer L … ausgestellte Erlaubnis vom 5.3.2007 für die Klassen A, B und C Bezug genommen wird, inhaltlich für ein Umtauschbegehren des Antragstellers, zumal entgegen seiner Behauptung die im Formulartext enthaltenen Rubriken „Expiry Date“ sowie „Code 95 yes : no“ gerade nicht ausgefüllt sind.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf das Schreiben der Driver and Vehicle Licensing Agency vom 30.3.2015 (Bl. 202, 203 VU) berufen, in dem ihm mitgeteilt worden ist, dass sein Antrag auf Umtausch der deutschen Fahrerlaubnis nicht weiter bearbeitet werden könne. Zu sehen ist, dass das Schreiben an eine – im Vergleich zum Antrag vom 9.9.2015 – andere Anschrift des Antragstellers gegangen und in dem Schreiben ausgeführt ist, dass der Kläger eine „Fahrerlaubnis“ zum Umtausch vorgelegt hat. Hierbei kann es sich möglicherweise um den unter dem 17.5.1996 als verloren gemeldete Führerschein betreffend die Klassen 1a, 2 und 3 (Bl. 13 VU), in keinem Fall aber um die hier in Rede stehende am 5.3.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis handeln, da sich diese in den Verwaltungsunterlagen (Bl. 146 VU) befindet. Jedenfalls sprechen diese Gesichtspunkte mit Gewicht dafür, dass es sich bei dem im Schreiben vom 30.3.2015 erwähnten Antrag um ein anderes Verwaltungsverfahren als das gehandelt hat, das mit der Erteilung des britischen Führerscheins am 14.4.2016 seinen Abschluss gefunden hat.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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