OLG Oldenburg, Az: 2 Ss (OWi) 269/15, 2 Ss OWi 269/15, Beschluss vom 05.11.2015
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2015 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Da gegen ihn nur eine Geldbuße von 85,00 € verhängt worden ist, käme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Recht zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1. Nr.1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Beide Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.
Eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage ist nicht zu beantworten. Der Zulassungsantrag führt selbst aus, dass das amtsgerichtliche Urteil von einem offensichtlichen Rechtsirrtum beeinflusst ist, weil es das Halten oder Aufnehmen des Mobiltelefons nicht feststellt und dennoch zu einer Verurteilung kommt. In der Tat ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs.1 a StVO durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt. Insbesondere ist die Frage geklärt, dass der Tatbestand nur verwirklicht ist, wenn ein Mobiltelefon oder Autotelefon aufgenommen oder gehalten wird.
Weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Höhe der Beschwer nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Betracht kommt, muss die Frage nicht geklärt werden, ob die fehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts im Einzelfall die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. Davon wäre im Übrigen nicht auszugehen. Vielmehr dürfte zutreffend sein, dass dem Tatrichter die rechtliche richtige Anwendung des § 23 Abs.1 a StVO sehr wohl geläufig ist und es sich lediglich um einen Fehler im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen handelt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.