Skip to content
Menü

Parkschein – Darf man diesen auch auf die Heckablage legen?

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995,
Az: 2 ObOWi 425/95

Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Ein Parkschein enthält selbst bei einem Aufdruck: „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen“ keine bindende Regelung, wo er anzubringen ist. Der Aufdruck stellt lediglich einen Hinweis auf die anerkannte Praxis dar, einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe abzulegen. Grund für diese Praxis ist, dass sie dem Überwachungspersonal eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne großen Zeitaufwand, ermöglichen soll. Die geforderte gute Lesbarkeit kann jedoch im Einzelfall auch oder gerade bei Auslegen des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z.B. in einer engen Parklücke mit der Front dicht an der Mauer, Hecke oder dergleichen geparkt wurde. Der Hinweis auf einem Parkschein wo dieser abzulegen ist, stellt daher lediglich eine Anregung, Bitte oder Empfehlung dar, nicht aber als eine bindende Anordnung, so dass die Nichtbeachtung das Parken nicht unerlaubt macht. Ein Parkschein darf daher auch „gut lesbar“ auf die Heckablage eines Fahrzeugs gelegt werden ().

parkscheibe photo
Photo by jensissel

I. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. März 1995 wird zugelassen, soweit gegen den Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt wurde.

II. Im übrigen wird der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet verworfen.

III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist.

Insoweit wird der Betroffene freigesprochen.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Teilfreispruch entstandenen ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen, die der Staatskasse zur Last fallen.

Gründe

I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten zu Geldbußen von jeweils 10 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene am 9.5.1994 auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz in W… geparkt und den Parkschein „hinter der Heckscheibe seines Fahrzeugs auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes ausgelegt“. Am 6.6.1994 hatte er auf einem anderen parkscheinpflichtigen Parkplatz in W… geparkt und dabei vergessen, den zuvor gelösten Parkschein in seinem Fahrzeug auszulegen.

Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in beiden Fällen. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II. 1. Die Frage der Zulässigkeit ist, da es sich um zwei verfahrensrechtlich selbständige Ordnungswidrigkeiten handelt, für jede der beiden gesondert zu prüfen (§ 79 Abs. 2 OWiG). Danach kommt eine Zulassung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 6.6.1994 nicht in Betracht.

Im angefochtenen Urteil ist wegen dieser Ordnungswidrigkeit lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nach einstimmiger Auffassung des Senats hier nicht vor.

Der Betroffene wendet sich insoweit allein gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, der aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Parkschein im Fahrzeug nicht ausgelegt war. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde insoweit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

2. Bezüglich des Vorfalls vom 9.5.1994 wird die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen verurteilt, weil er den Parkschein trotz des darauf befindlichen Aufdrucks „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen“ hinter die Heckscheibe gelegt hatte. In dem Aufdruck sieht das Amtsgericht eine „Allgemeinverfügung, die nur bei offensichtlicher Willkür unbeachtlich“ sei, was das Gericht verneint hat. Die Frage, ob ein derartiger Aufdruck auf dem Parkschein die in § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 Satz 2 StVO enthaltene Verpflichtung, den Parkschein gut lesbar anzubringen, näher konkretisiert und ein Verstoß hiergegen das Parken unerlaubt macht, war bisher – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung.

3. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen, soweit er wegen des Parkverstoßes am 9.5.1994 verurteilt wurde.

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt gehalten, daß er den Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes abgelegt habe. Es hat auch die Entscheidung des OLG Köln (DAR 1993, 71 = NZV 1992, 376) nicht in Frage gestellt, wonach die in § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 StVO enthaltene Verpflichtung, den Parkschein gut sichtbar anzubringen, grundsätzlich auch durch Ablage vor der Heckscheibe erfüllt werden kann (ebenso Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich Straßenverkehr Teil I § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Rn. 4; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 12 StVO Rn. 60 b). Auch ist die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend, daß Allgemeinverfügungen (insbesondere also auch Verkehrszeichen) grundsätzlich wirksam sind und deshalb befolgt werden müssen, solange ihre Unwirksamkeit nicht gerichtlich festgestellt worden ist.

Der Parkschein enthält aber keine bindende Regelung, wo er anzubringen ist. Merkmal einer Regelung durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung ist die einseitig angeordnete, verbindliche, rechtsfolgebegründende, hoheitliche Ordnung eines Lebenssachverhaltes, also eine Anordnung, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen rechtens sein soll, gleichgültig ob sie rechtmäßig ist oder nicht (Wolf/Bachof/Stober Verwaltungsrecht I 10. Aufl. § 45 Rn. 43). Der Aufdruck gibt keinen derartigen Willensakt der Straßenverkehrsbehörde wieder, vielmehr enthält er lediglich einen Hinweis auf die auch vom OLG Köln anerkannte Übung, den Parkschein hinter der Windschutzscheibe abzulegen. Grund für diese Praxis ist, daß sie dem Überwachungspersonal eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne großen Zeitaufwand, ermöglichen soll. Auf der anderen Seite kann – wie das OLG Köln (aaO) zutreffend ausgeführt hat – die geforderte gute Lesbarkeit im Einzelfall auch oder gerade bei Auslegen des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein, wenn das Fahrzeug z.B. in einer engen Parklücke mit der Front dicht an der Mauer, Hecke oder dergleichen steht. Der Hinweis auf dem Parkschein ist daher als Anregung, Bitte oder Empfehlung gedacht, nicht aber als eine bindende Anordnung, so daß die Nichtbeachtung das Parken nicht unerlaubt macht.

Gegen den Willen der zuständigen Behörde, eine rechtsverbindliche Regelung zu treffen, spricht, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Regelung fehlt. Die StVO sieht die Möglichkeit einer derartigen Einschränkung der Parkerlaubnis nicht vor. Vielmehr ordnet sie ausdrücklich an, daß der Parkschein „an oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß“ (§ 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 Satz 2 StVO). Regelungen, die der StVO widersprechen, entfalten aber auch ohne gerichtliche Entscheidung keine Wirkung.

Im übrigen könnte eine Einschränkung des durch Zeichen 314 erlaubten Parkens nur durch ein in der StVO vorgesehenes (Zusatz-) Zeichen rechtswirksam getroffen werden. Es gilt insoweit der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Zeichen, die den in der StVO vorgesehenen nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen, stellen keine amtlichen Verkehrszeichen im Sinn der StVO dar; sie sind unwirksam (BayObLG VRS 71, 309). Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 StVO). Zwar kann auch ein Zusatzzeichen, das nicht ausdrücklich zugelassen ist, wirksam sein (BayObLG NZV 1992, 83). Im vorliegenden Fall ist aber nicht einmal ein (Zusatz-) Zeichen verwendet worden. Eine das Zeichen 314 einschränkende Regelung, die nicht in der Form eines Verkehrszeichens, sondern durch Aufdruck auf einen Parkschein erfolgt, ist aber unwirksam (vgl. BayObLG VRS 71, 309/310). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß es sich bei dem Parkscheinautomaten um eine Einrichtung im Sinne von § 43 StVO handelt. Diese Einrichtung gilt nur im Zusammenhang mit Zeichen 314 in Verbindung mit den dort zulässigerweise angebrachten Zusatzzeichen.

4. Der Betroffene war daher nicht verpflichtet, den Parkschein hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Da er ihn unwiderlegt gut lesbar auf der Gepäckablage angebracht hat, liegt ein Parkverstoß nicht vor. Der Betroffene war mithin freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!