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Keine Fahrerlaubnisentziehung nach 3 Geschwindigkeitsübertretungen

VG Neustadt (Weinstraße), Az.: 3 L 293/17.NW, Beschluss vom 21.03.2017

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2017 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B wendet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017, soweit er sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wendet, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Geschwindigkeitsüberschreitung
Symbolfoto: Jose AS Reyes / Bigstock

Gründe

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 2017 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2017 (Nr. 1) nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen, ist begründet.

Bei der von dem Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis der Klasse B die öffentlichen Interessen an dem angeordneten Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zugrunde zu legen, weil das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weswegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen war.

Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung vom 3. Januar 2017 darauf gestützt, dass der Antragsteller das von ihr angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung nicht innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist beigebracht hat.

Legt ein Fahrerlaubnisinhaber ein solches von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgemäß vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – auf das Fehlen der Fahreignung bei dem Fahrerlaubnisinhaber schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Schlussfolgerung ist aber nur berechtigt, wenn die Gutachtensanforderung rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78).

Die am 7. Oktober 2016 an den Antragsteller ergangene Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen, ist zu Unrecht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützt. Der Antragsteller hat zwar unstreitig wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, so dass grundsätzlich die Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegeben wäre.

Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, auf die hier die Gutachtensanordnung gestützt wurde, steht aber in einem Spannungsverhältnis zu § 4 Straßenverkehrsgesetz – StVG –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Das Fahreignungs-Bewertungssystem beinhaltet wie bereits das vorherige Punktsystem die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Teilnahme an Fahreignungsseminaren möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“, weil mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, in Kauf genommen hat (vgl. zum früheren Punktsystem: BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 11 CS 03.743 –, juris).

Wenn sich aber die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt, ist das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nicht anzuwenden. Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 – und OVG MV, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, beide in juris). Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewer-tungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Auch mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat der Gesetzgeber daran festgehalten, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße – wie das frühere Punktsystem – grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 anzuwenden ist (BT-Drs. 17/12636, S. 38 zu Nr. 4).

Das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, muss – wie dargelegt – auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein (so auch OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09.OVG – (juris) und vom 11. Februar 2011 – 10 B 11338/10.OVG –). Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor das allerdings unter der Geltung des Fahreignungs-Bewertungssystems stark reduzierte Hilfsangebot des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. § 4 Abs. 4 StVG a. F.: Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung; OVG RP, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 11 CS 03.743 –, juris; NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, NJW 2007, 313; Jagow, NZV 2006, 27).

Die grundlegenden obergerichtlichen Erwägungen gelten nach der begrifflichen Umbenennung und der veränderten Berechnung der maßgeblichen Punkte in dem aktuellen System in den hier maßgeblichen Aspekten weiterhin. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 38 f.) heißt es ausdrücklich, dass die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG wie bisher klarstelle, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem ein zusätzliches Instrument sei, um die Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern feststellen zu können. Verfüge die Behörde über andere Erkenntnisse, die die Fahreignung infrage stellen würden, könnten entsprechende Maßnahmen bereits auf Grund dieser Erkenntnisse und somit unabhängig vom Fahreignungs-Bewertungssystem – auf Grund anderer Vorschriften – ergriffen werden. Soweit es allerdings um die Frage gehe, ob ein Fahrerlaubnisinhaber wegen der wiederholten Begehung von Verkehrsverstößen als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen sei, würden indessen die Vorschriften über das Fahreignungs-Bewertungssystem gelten.

Besondere und einzelfallbezogene andere Erkenntnisse, die ein Abweichen von dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, hat die Antragsgegnerin in ihrer Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers nicht aufgezeigt.

In der an den Antragsteller ergangenen Gutachtensanordnung vom 7. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin folgende drei von dem Antragsteller begangene Verkehrsverstöße des Antragstellers, die insgesamt zu einem Punktestand von vier Punkten im Fahreignungsregister führen, aufgelistet:

– am 6. Februar 2015 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 34 km/h nach Toleranzabzug

– am 14. Dezember 2015 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 23 km/h nach Toleranzabzug auf einer BAB

– am 13. Mai 2016 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 120 km/h um 56 km/h nach Toleranzabzug auf einer BAB.

Dass der Antragsteller dreimal Verstöße gegen Verkehrsvorschriften betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen hat, reicht nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungs-systems des § 4 StVG nicht aus. Denn die Begehung mehrerer, auch nicht unerheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten ist – wie dargelegt – schon regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber überhaupt einen im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG maßgeblichen Punktestand im Fahreignungsregister erreicht. Die Schwere von Verkehrsverstößen wirkt sich aber bereits innerhalb des gestuften Punktsystems aus, das Straftaten mit zwei und drei Punkten und Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt und zwei Punkten bewertet (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV).

Dass der Normgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen mit maximal zwei Punkten ahndet und zwar auch dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen erheblichen Wert – hier: 56 km/h – überschritten wird, beeinflusst auch die Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass allein an die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei deswegen in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest an seiner Eignung gewichtige Zweifel begründet, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 12 M 4307/99 –, [NJW 2000, 685, 686] und OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09.OVG –, juris).

Solche Umstände müssten beispielsweise geeignet sein, eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Fahrerlaubnisinhabers unter Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung anderer durch sein Verhalten darzutun (vgl. z. B. den Sachverhalt bei NdsOVG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 12 ME 254/08 –: „wilde Raserei“ mit einem Motorrad unter gleichzeitigem Verstoß gegen ein Überholverbot oder zur Durchführung illegaler Straßenrennen bzw. eines vergleichbaren Verhaltens; NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, beide in juris), die zeitliche Abfolge der Eintragungen im Fahreignungsregister bzw. eine Vielzahl jeweils gleichgelagerter Verstöße müsste auf eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung hindeuten, oder es müssten sich sonstige Anhaltspunkte dafür finden lassen – z. B. aus dem konkreten Hergang der Verkehrsverstöße oder deren Begleitumständen –, dass es sich bei einem Fahrerlaubnisinhaber um einen unverbesserlichen Raser handelt, dem die erforderliche Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 10 B 10092/09.OVG – zu in diese Richtung weisende Äußerungen eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber der Polizei).

Im vorliegenden Fall fehlen derartige Erkenntnisse. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gutachtensanordnung keine besonderen Umstände im Zusammenhang mit den Verkehrsverstößen dargelegt. Die hier festgestellten drei Geschwindigkeitsüberschreitungen in 16 Monaten stellen zur Überzeugung der Kammer auch keine Vielzahl gleichgelagerter Verstöße dar.

Die Begründung der Antragsgegnerin, die Tatsache, dass der Antragsteller ausschließlich gegen Vorschriften über die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstoßen habe, rechtfertige gegenüber den Regelungen des § 4 StVG ein früheres Eingreifen, da die Regelungen des Punktsystems auf die Summe verschiedener Verstöße abhebe, ist für die getroffene Gutachtensanordnung nicht tragfähig. Falls die Antragsgegnerin damit der Ansicht sein sollte, es sei nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV immer dann eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen, wenn es sich um wiederholte Verstöße gegen dieselben verkehrsrechtlichen Vorschriften – hier: Geschwindigkeitsüberschreitungen – handele und es greife dann immer § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ein, findet diese Gesetzesinterpretation weder im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 StVG oder § 11 FeV) noch in der bereits wiedergegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 38 f.) eine Stütze.

Da die Antragsgegnerin in ihrer Gutachtensanordnung allein auf die drei oben geschilderten Verkehrsverstöße abgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem Bewertungssystem des § 4 StVG nicht vor, vielmehr greift hier das Regime des Fahreignungs-Bewertungssystems ein. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ist der Antragsteller, zu dessen Lasten im Fahreignungsregister vier Punkte eingetragen sind, schriftlich zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern.

Da sich somit die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtswidrig erweist, darf die Antragsgegnerin aus der unterbliebenen Beibringung des geforderten Gutachtens nicht entsprechend § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit Nr. 1 des Bescheides vom 3. Januar 2017 ist rechtswidrig.

Das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Fahrerlaubnisentziehung eingelegten Widerspruchs überwiegt somit das öffentliche Interesse, da an dem sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 2017 gegen die in dem Bescheid vom 3. Januar 2017 unter Nr. 4 angedrohte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 250,– € ist unzulässig.

Denn der Führerschein des Antragstellers gelangte bereits vor Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes am 10. März 2017 am 12. Januar 2017 zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde (s. Bl. 64 VA). Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 4 des Bescheides erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 4 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld gleichwohl noch festsetzen und beitreiben werde. Daher fehlt dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheides vom 3. Januar 2017 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Androhung des Zwangsgeldes sich streitwertmäßig nicht auswirkt (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013, Beilage 58), waren der unterliegenden Antragsgegnerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs.

 

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