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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit – Lichtverhältnisse

Autobahn A57 bei Nacht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: IV-2 RBs 122/13

Beschluss vom 22.11.2013

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Gründe:

                                                                                            I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

                                                                                            II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht, weil die Feststellungen lückenhaft sind.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 14. November 2013 ausgeführt:

 „Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichendbeleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amtsgericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das – nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte – Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463).

Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Anlass zur Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. § 79 Abs. 6 OWiG) besteht nicht.

 

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