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Fahrtenbuchauflage – falscher Adressat

VG Regensburg, Az.: RN 5 K 16.1826, Urteil vom 20.04.2017

I. Der Bescheid des Landratsamtes L… vom 25.10.2016, 32-140/7/2 … 01/16 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kosten abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der vollstreckbaren Kosten leistet, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Polizei
Symbolfoto: Pixabay

Am 10.04.2016 wurde um 21.21 Uhr auf der BAB 19, P… Brücke (Baustelle) bei km 38,5 in Fahrtrichtung R… folgender Verkehrsverstoß mit dem PKW amtliches Kennzeichen …, der auf die Firma F… GmbH zugelassen ist, begangen:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaft um 48 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz): 88 km/h, zulässige Höchstgeschwindigkeit: 40 km/h. § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV.

Die Ermittlungen hinsichtlich des Fahrzeugführers durch den Landkreis M… unter Mithilfe der Polizeiinspektion V… und der Polizeiinspektion W… waren erfolglos geblieben.

Als Halterin des Kfz eingetragen ist die Firma F… GmbH. Der Kläger als ihr Geschäftsführer machte im Rahmen des mit Schreiben des Landkreises M…/Bl. 5 u. zu BA vom 27.04.2016 durchgeführten Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens keine Angaben, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er sandte auch den Anhörungsbogen nach Aktenlage nicht zurück. Ihm wurde im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Beweisfotos im Internet abzurufen, auf denen der Fahrer erkennbar dargestellt ist. Adressiert war dieses Schreiben an die Firma F… GmbH.

Der Kläger gab gegenüber der Polizeiinspektion V… an, das Kfz sei zur Tatzeit an Herrn H…, …, …, überlassen gewesen. Dieser gab an, zum Tatzeitpunkt seien zwei Leiharbeiter namens 1… und 2… bei der Firma beschäftigt gewesen und laut Lichtbild sei 2… der Fahrer gewesen, mehr wisse er über die Beiden nicht. Nähere Informationen habe nur der Kläger. Der Kläger machte keine näheren Angaben bezüglich des Fahrzeugführers.

Auch an den Kläger persönlich wurde am 13.06.2016 ein Schreiben gerichtet, mit dem er zum Bußgeldverfahren hinsichtlich des Verkehrsverstoßes als möglicher Fahrzeugführer angehört wurde. Er erschien auf Vorladung der Polizeiinspektion V… zum 18.06.2016, sowie 19.06.2016 (lt. Mitteilung der Polizeiinspektion V…, Bl. 19 BA) unentschuldigt nicht. Das Ermittlungsverfahren gegen den Halter wurde nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Ordnungsamt des Landkreises M… teilte dem Landratsamt L… mit Schreiben vom 20.07.2016 den Verstoß mit. Es regte ausserdem an, dem Halter – dort als der Kläger bezeichnet – eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 hörte das Landratsamtes L… unter der Adresse der Firma F… GmbH, Herrn K… zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage an. Der Kläger berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Per Fax ließ der Kläger am 12.08.2016 dem Landratsamt L… mitteilen, anwaltlich durch die Kanzlei … Rechtsanwälte vertreten zu werden. Die Bevollmächtigten rügten im Schriftsatz vom 29.8.2016, dass der Kläger erst nach 3 Wochen von der Polizei befragt worden sei. Das sei zu spät gewesen, um sich an konkrete Fahrten erinnern zu können.

Mit Bescheid vom 25.10.2016, adressiert an den Bevollmächtigten, erließ das Landratsamt L… gegen den Kläger eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, sowie für jedes an die Stelle dieses Fahrzeugs tretende Ersatzfahrzeug, für sechs Monate ab Rechtskraft des Bescheides.

Ziffer 2 legt fest, dass das Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen muss, wer das Kraftfahrzeug geführt hat und folgende Angaben enthalten muss:

a) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs

b) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

c) Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes.

In Ziffer 3 wird geregelt, dass die erforderlichen Eintragungen unverzüglich nach der Beendigung der Fahrt mit Unterschrift vorzunehmen sind, das Fahrtenbuch noch 6 Monat nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, aufzubewahren ist und es dem Landratsamt L… sowie sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen ist.

Ziffer 4 regelt, dass das Fahrtenbuch durch einen Fahrtenschreiber ersetzbar ist, bei einem Wechsel des Fahrzeugführers aber zusätzliche Eintragungen notwendig sind.

Ziffer 5 bestimmt die Kostentragungspflicht des Klägers als Veranlasser und die Festsetzung einer Gebühr von 50,00 Euro, sowie Auslagen in Höhe von 3,20 Euro.

Das Landratsamt L… begründet den Bescheid im Wesentlichen mit der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10.04.2016. Der Bescheid führt ausserdem aus, dass der Bescheid nicht ermessensfehlerhaft ergangen sei und die Grundsätze, die die Rechtsprechung hinsichtlich der Ausübung des behördlichen Ermessens entwickelt habe, eingehalten seien:

Es liege eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vor, hinsichtlich derer der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne und der Kläger habe keine Angaben gemacht, die zu dessen Feststellung hätten führen können.

Ausserdem handle es sich nicht um einen geringfügigen Verstoß, wobei ein einmaliger Verstoß ausreiche, wenn er erheblich sei. Um einen solchen handle es sich im vorliegenden Sachverhalt, da eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h einen wesentlichen Verkehrsverstoß darstelle, der sich verkehrsgefährdend auswirken könne. Bereits ein einmaliger Verstoß, der mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Der vorliegende Verstoß sei mit einer Geldbuße von 160 Euro und 2 Punkten, sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu bewerten.

Die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers sei ausserdem unmöglich. Die Behörde sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Dabei sei entscheidend, ob die Behörde in sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang können sich dabei an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Weitere Ermittlungen seien dann nicht angezeigt, wenn dieser jede Aufklärung darüber ablehne, wer das Kfz zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt habe oder mangels geeigneter Vorsorgemaßnahmen keine Angaben darüber machen könne. Im vorliegenden Fall seien weitere Ermittlungen nicht angezeigt gewesen, da der Kläger keine für die Aufklärung hilfreichen Angaben gemacht habe und er sich äußerst unkooperativ gezeigt habe. Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung beruhe daher nicht auf unzureichender oder verzögerter Ermittlungstätigkeit der Polizei oder des Landratsamtes.

Die Fahrtenbuchauflage sei auch zulässig, wenn der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Der Kläger beantragt, der Bescheid des Landratsamtes L… vom 25.10.2016, 32-140/7/2 … 01/16 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger meint, der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage sei an den falschen Adressaten gerichtet und daher rechtswidrig. Gemäß § 31a StVZO könne die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Adressat der Anordnung sei gemäß § 31a StVZO der Halter des Fahrzeugs, es gelte dort der Halterbegriff des § 7 StVG. Halter im Sinne von § 31a StVZO sei unabhängig von der Eigentümerstellung und der Nutzungsinhaberschaft derjenige, der ein Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat, also Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt.

Der Kläger als Adressat des Bescheids des Landratsamtes L… sei gerade nicht der Halter des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen …. Halter des Kfz sei zur relevanten Tatzeit, am 10.04.2016, 21:21 Uhr die Firma F… GmbH gewesen. Davon sei der Landkreis M… in seinem Schreiben vom 27.04.2016 selbst ausgegangen.

Der Kläger sei daher falscher Adressat des Bescheids. Eine Verwechslung könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 a StVZO seien daher dem Kläger gegenüber nicht erfüllt und der Bescheid materiell rechtswidrig. Auch die Kostenentscheidung, die der Bescheid enthält, sei daher fehlerhaft und hätte dem Kläger gegenüber nicht ergehen dürfen. Der bezahlte Betrag sei zurückzuerstatten.

Der Beklagte meint, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a StVZO seien erfüllt:

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die bei der Ausfüllung des verwaltungsbehördlichen Ermessensspielraums beim Vollzug der Norm zu beachten sind, seien beachtet worden. Äußerungen, die zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers hätten führen können, seien nicht gemacht worden. Mit dem Fahrzeug des Klägers sei ausserdem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden.

Es handle sich des Weiteren um einen einmaligen aber erheblichen Verkehrsverstoß. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h könne nicht mehr als unerheblich und geringfügig angesehen werden und stelle einen wesentlichen Verkehrsverstoß dar, der sich verkehrsgefährdend auswirken könne und deshalb die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertige.

Ein geringfügiger Verstoß könne nur angenommen werden, wenn er nicht mit Punkten bewertet sei.

Die Formulierung „kann“ bedeute, dass eine abstrakte Gefährdung ausreiche.

Es seien auch unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Befragungen keine zeitraubenden weiteren Ermittlungen zu betreiben, die kaum Aussicht auf Erfolg bieten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage des Klägers gegen die Fahrtenbuchauflage des Landratsamtes L… vom 25.10.2016 ist zulässig.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Landratsamtes L… vom 25.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Kläger ist aber nicht Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, sondern Halter dieses Kraftfahrzeuges ist die F… GmbH. Der streitgegenständliche Bescheid richtet sich aber eindeutig an den Kläger und nicht an die F… GmbH. Die Fahrtenbuchauflage richtet sich somit gegen den falschen Adressaten. Adressat eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich derjenige, der von der Regelung des Verwaltungsaktes materiell betroffen, aus diesem also berechtigt oder verpflichtet sein soll, vgl. Art. 37 BayVwVfG, § 157 Abs. 1 2 AO.

Wer in Anspruch genommen wird, ergibt sich durch Auslegung des Bescheids im Zusammenhang mit den Gründen. Wer tatsächlich in Anspruch zu nehmen ist, bestimmt das Fachrecht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37 Rn. 16).

Aus der Fahrtenbuchauflage des Landratsamtes L… ergibt sich, dass nach dem Willen der Behörde der Kläger selbst zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden soll.

Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Begründung des Verwaltungsaktes ergibt nichts anderes: Das Landratsamt wollte den Bescheid gegen den Kläger persönlich erlassen. Dies bestätigt auch die Erwiderung der Behörde, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH und als natürliche Person dafür verantwortlich sei, das Fahrtenbuch zu führen und der Bescheid deshalb an ihn zu richten war. Er ist nach dem Willen der Behörde nicht nur Bekanntgabeadressat hinsichtlich eines Verwaltungsaktes gegen die GmbH, sondern Inhaltsadressat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO sind allerdings gegenüber dem Kläger nicht erfüllt. Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Halter des Kfz. Dies war die F… GmbH. Die juristische Person ist selbst Träger von Rechten und Pflichten, vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG. Ein Durchgriff auf die Geschäftsführung oder die Gesellschafter verbietet sich daher im Grundsatz (vgl. VG Magdeburg, NJW. 2001, 2418, 2419).

Auch der Umstand, dass der Kläger Alleingesellschafter der GmbH ist, ändert daran nichts. Sonst müsste der Kläger etwa bei einem Ausscheiden aus der GmbH die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage selbst erfüllen, obwohl Halter des Kfz die GmbH ist. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH gilt das Prinzip der Fremdorganschaft, bei dem die Geschäftsführung und Vertretung von den Mitgliedern losgelöst ist und besonderen Organen übertragen wird.

Dem Landratsamt L… ist beizupflichten, soweit vorgebracht wird, der Kläger sei als Geschäftsführer für die Führung des Fahrtenbuchs verantwortlich. Dennoch ist die Auflage gegen die juristische Person selbst zu richten, da nur diese Halterin im Sinne des § 31 a StVZO ist. Als Geschäftsführer hat der Kläger dann die Verpflichtung der GmbH umzusetzen. In der StVZO findet sich gerade keine Regelung wie in der GewO, vgl. dort § 35 Abs. 7a GewO, die es erlaubt, den Verwaltungsakt an den Vertretungsberechtigten selbst zu richten. Auch aus dem tatsächlichen Vortrag des Beklagten ergeben sich keine Umstände, die für eine Haltereigenschaft des Klägers trotz Eintragung der F… GmbH als Halterin sprechen. Der Beklagte trägt vielmehr vor, dass ihm bekannt sei, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Halter des Kfz war.

Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig.

Deshalb ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid war deshalb gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.400,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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