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Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeug – Voraussetzungen

OVG NRW, Az: 8 B 1465/14, Beschluss vom 30.06.2015

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.432,36 Euro festgesetzt.

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Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestehen, nicht in Frage. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin ist gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden (dazu 1.). Die Feststellung des Fahrzeugführers war der zuständigen Behörde nicht möglich (dazu 2.). Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (dazu 3.).

1. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin ist eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 (Zeichen 274) – begangen worden. In diesem Abschnitt der Bundesautobahn BAB 2, Fahrtrichtung Hannover, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h beschränkt.

Die Überschreitung (um 48 km/h) steht auch in tatsächlicher Hinsicht fest. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei können solche Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = juris Rn. 2, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291 = juris Rn. 20 und 25; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 – 8 A 1673/12 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 19. Februar 2014 – 8 A 2754/13 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks, jeweils nicht veröffentlicht, und vom 5. März 2015 – 8 B 1213/14 -, juris Rn. 5; vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren etwa Krumm, DAR-Extra 2011, 738 ff., Fromm, NZV 2013, 16 ff., und Rebler, SVR 2013, 208 ff.

Gemessen hieran stellen die von der Antragstellerin geäußerten allgemeinen Bedenken die Richtigkeit der Messung nicht in Zweifel.

Die Feststellung des Verkehrsverstoßes erfolgte in einem standardisierten Messverfahren. Das verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 verfügt über eine PTB-Bauartzulassung und war im Messzeitpunkt geeicht.

Die Rüge der Antragstellerin, das Messprotokoll sei nicht unterzeichnet, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wird stationär betrieben. Für die Bedienung bedarf es keiner (täglichen) Einstellungen an dem Gerät selbst, so dass es insoweit zu keinen Fehlbedienungen kommen kann. Die Geschwindigkeitsbeschränkung besteht an dieser Stelle dauerhaft. Dies ergibt sich aus der (unterzeichneten) Messstellendokumentation vom 1. Februar 2013 und dem Schreiben der Herstellerfirma vom 17. Juli 2012. Bei dieser Sachlage reicht es aus, dass die das Datenmaterial sichtende Mitarbeiterin des Landkreises Q. das Messprotokoll vom 16. Juni 2014 mit ihrer Paraphe und ihrem Namensstempel gezeichnet hat.

2. Die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war vorliegend unmöglich. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ermittlungsmaßnahmen gar keinen Hinweis auf die Identität des Fahrers ergeben haben. Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Abzustellen ist dabei auf das im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren erforderliche Maß der Überzeugung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 – 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn. 4, 13 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. August 2014 – 3 B 90/14 -, LKV 2015, 39 = juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6 -, juris Rn. 16.

Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 – 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 16 und vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 21.

Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.

Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 25.

Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht – unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten – sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17, und vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2006 – 8 B 910/06 -, juris Rn. 16 ff., vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, juris Rn. 16, vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 -, juris Rn. 9, m.w.N.

Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dabei besteht diese Mitwirkungsobliegenheit vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar ein Lichtbild vorgelegt wird, dieses aber – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht. Erst recht ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten erhöhten Mitwirkungspflicht für den Halter eines Firmenfahrzeuges anzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2166/13 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, und vom 12. März 2015 – 8 B 1163/14 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, beide nicht veröffentlicht.

Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi- Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 = juris Rn. 6, vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 -, juris Rn. 14., vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14.

Dabei kann der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die Ausübung des Schweigerechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 334.

Die Bußgeldbehörde hat vorliegend die erforderlichen und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, ohne dass eine eindeutige Identifizierung des Fahrers möglich war. Sie hat die Antragstellerin zu dem Verstoß vom 15. Juni 2014 mit Schreiben vom 19. Juni 2015 angehört. Nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgte keine weitere Äußerung. Das um weitere Aufklärungsmaßnahmen ersuchte Ordnungsamt der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 1. August 2014 mit, der Fahrzeugführer habe nicht zweifelsfrei ermittelt werden können, da das Gesicht des Fahrers durch die Hand überwiegend bedeckt sei. Aufgrund des weiteren Hinweises des Ordnungsamtes, bei dem Fahrer handele es sich offensichtlich um den Geschäftsführer der Antragstellerin, hörte die Bußgeldbehörde diesen am 8. August 2014 als Beschuldigten an. Nach Gewährung von Akteneinsicht ließ auch er sich nicht zur Sache ein. Die Verfahrenseinstellung durch die Bußgeldbehörde ist vor diesem Hintergrund objektiv nicht zu beanstanden. Anhand des allein möglichen Vergleichs zwischen dem Radarfoto und dem Ausweisfoto des Geschäftsführers der Antragstellerin konnte die Bußgeldbehörde keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft  erlangen. Zwar sind sowohl der Fahrer als auch der Geschäftsführer der Antragstellerin (nahezu) glatzköpfig. Das Gesicht des Fahrers ist auf dem Radarfoto jedoch im Übrigen in allen für eine hinreichend sichere Identifizierung maßgeblichen Teilen (Augen, Nase und Mund) verdeckt.

Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 – 4 Ss OWi 771/03 -, juris Rn. 6.

Der Einwand der Antragstellerin, die Bußgeldbehörde habe sehr wohl Kenntnis von der Person des Fahrers gehabt, greift nicht durch. Der oben angeführte, das negative Ermittlungsergebnis ergänzende Hinweis des Ordnungsamts der Antragsgegnerin auf den Geschäftsführer der Antragstellerin kann im Kontext des Schreibens vom 1. August 2014 nur so verstanden werden, dass dieser aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage und dem beigefügten Ausweisfoto als Fahrer in Betracht komme. Der Vermerk vom 17. September 2014, wonach die „vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Fahrers geeignet“ seien, meint erkennbar lediglich deren generelle Eignung. Im Übrigen kommt es auf den – nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gefertigten – Vermerk auch schon deshalb nicht an, weil er von der Antragsgegnerin und nicht von der Bußgeldbehörde gefertigt worden ist.

3. Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von 12 Monaten wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Vgl. zur bisherigen Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279= juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2.

Mit der Umstellung des 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen“) Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen jedenfalls gleichgeblieben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 – 8 B 198/15 -, Seite 9 f. des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.

Nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. den Nrn. 11.3, 11.1.7 der Anlage zur BKatV war die Tat mit 2 Punkten im Fahreignungsregister einzutragen. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht, erhebliche Geschwindigkeitsverstöße seien auf der Autobahn weniger gefährlich, erschließt sich dem Senat – ungeachtet des Umstands, dass der Tatort in dem Messprotokoll ausdrücklich als „Gefahrenstelle“ bezeichnet wird – nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrags fest; die angefochtenen Gebühren werden in Höhe eines Viertels berücksichtigt (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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