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Einfacher Rotlichtverstoß – trotzdem Fahrverbot bei Voreintragungen

Eine rote Ampel mit AbbiegepfeilOLG Bamberg

Az: 3 Ss OWi 228/14

Beschluss vom 06.03.2014

1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen „einfachen“ Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010, 4 RBs 374/10 [bei juris] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).

2. Auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 12.11.2013 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw (Taxi) fahrlässig am 12.05.2013 innerorts begangenen Nichtbeachtung einer Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen und (sinngemäß) formellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde offensichtlich auch die Verletzung des Verfahrensrechts beanstandet werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht erhoben, weshalb die entsprechenden Rügen als unzulässig anzusehen sind. Insoweit ist freilich unbeachtlich (§ 300 StPO), dass die Verteidigung davon auszugehen scheint, auch insofern „die Verletzung sachlichen Rechts“ zu rügen (zur Auslegung des Rügevortrags unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Rechtsmittelführer vgl. u.a. OLG Bamberg NZV 2011, 44 f. und VRR 2013, 311, jeweils m.w.N.).

a) Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, im Rahmen seiner Rechtsbeschwerdebegründung die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; hierzu gehört gegebenenfalls auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Rechtsbeschwerdevorbringen sprechen können (vgl. aus der einschlägigen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 344 Rn. 20 ff. und KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 344 Rn. 38 ff., jeweils m.w.N. auf die ständige obergerichtliche Rspr.).

b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht:

aa) Soweit die Verletzung des Beweisantragsrechts gerügt wird, gehört zum unverzichtbaren Rügevortrag mindestens die Mitteilung sowohl des vollständigen Inhalts des Beweisantrags als auch eines gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Der Betroffene führt jedoch lediglich aus, warum sein Beweisantrag auf Einvernahme des weiteren (polizeilichen) Zeugen seines Erachtens zu Unrecht abgelehnt worden sei. Auf dieser Grundlage kann das Rechtsbeschwerdegericht schon im Ansatz nicht übersehen, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen würden (Meyer-Goßner § 344 Rn. 24).

bb) Auch soweit wegen der Ablehnung desselben – möglicherweise als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag zu qualifizierenden – Beweisbegehrens auf Einvernahme des Zeugen zugleich die Aufklärungsrüge erhoben wird, scheitert die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 OWiG weiterhin u.a. daran, dass im Rahmen der Rechtsbeschwerderechtfertigung nicht bestimmt mitgeteilt wird, welches konkrete und für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnis aus der Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre und aufgrund welcher konkreter Umstände sich das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Der Rügevortrag läuft vielmehr auf die schlichte Behauptung der Möglichkeit hinaus, dass die unterlassene Beweisaufnahme zu einer weiteren Aufklärung oder dazu geführt hätte, dass das Amtsgericht gegebenenfalls seine aus der Vernehmung nur des einen Zeugen gewonnenen Feststellungen relativiert hätte. Dies ist nicht ausreichend. Dem Senat ist auf der Grundlage dieses im Unbestimmten verbleibenden Rügevortrages schon im Ansatz auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht eine rechtliche Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers verwehrt (vgl. aus der Rspr. zum Bußgeldverfahren zuletzt statt aller z.B. OLG Köln DAR 2013, 530 f.).

2. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung.

a) Die – wenn auch knappen – Feststellungen des Amtsgerichts tragen insbesondere die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen (‚einfachen‘) Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO).

aa) Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes kann nur dann erfolgen, wenn es dem Betroffenen möglich war, mit einer Bremsung seinen Pkw noch vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Grundsätzlich sind daher nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb und zur Entfernung des Betroffenen von der Lichtzeichenanlage bei Umschalten von Gelb- auf Rotlicht erforderlich. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich in der Regel entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem vor dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – 4 RBs 374/10 [bei juris]; OLG Karlsruhe DAR 2009, 157 f. = NZV 2009, 201).

bb) Handelt es sich – wie hier – um einen Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 37 StVO Rn. 44). Würde der Betroffene schneller als die zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, wofür es im konkreten Fall allerdings keine Anhaltspunkte gibt, so würde bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen (OLG Bremen a.a.O.).

b) Der Rechtsfolgenausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Die Verdopplung der Geldbuße im Vergleich zum Regelsatz der BKatV ist vor dem Hintergrund der Vorahndungen des Betroffenen ersichtlich nicht zu beanstanden, § 17 Abs. 3 OWiG.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch die Begründung des Amtsgerichts für die Anordnung des Fahrverbots von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Annahme des Amtsgerichts, wonach aufgrund der – von der Verteidigung im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerdebegründung nur verkürzt wiedergegebenen – Vorahndungslage des Betroffenen von einem beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV auszugehen ist, frei von Rechtsfehlern (zu den Voraussetzungen im Einzelnen rechtsgrundsätzlich: OLG Bamberg NJW 2007 3655 f. = zfs 2007, 707 f. sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 f.; vgl. auch OLG Bamberg DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399 f. und zuletzt neben DAR 2012, 152 ff. Beschluss des Senats vom 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 f. = VerkMitt. 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 ff. 213 f., jeweils m.w.N.).

 (1) Der vorliegende Rotlichtverstoß ist wertungsmäßig schon vom Bußgeldrahmen her mit einer Geschwindigkeitsübertretung in Höhe von 26 bis 30 km/h (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) ohne weiteres vergleichbar, was zusätzlich dadurch belegt wird, dass das in Nr. 132 BKat angeordnete Regelbußgeld von 90 Euro dem für eine Geschwindigkeitsübertretung von 26 bis 30 km/h in lfd. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1c zum BKat vorgesehenen Regelbußgeld (innerörtliche Übertretung: 100 Euro, außerörtliche Übertretung: 80 Euro) im Mittel entspricht und eine Geschwindigkeitsübertretung ebenso wie ein Rotlichtverstoß in der Regel vom Bestreben des Betroffenen getragen wird, im Straßenverkehr unter Hintanstellung der gesetzlichen Regeln schneller voranzukommen. Die von dem Betroffenen in den Jahren 2009 bis 2010 verwirklichten weiteren Geschwindigkeitsverstöße bestätigen überdies die tatrichterliche Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes, mögen auch bei einigen die Tatzeiten bereits längere Zeit zurückliegen. Nachdem schon am 24.11.2010 gegen den Betroffenen ein Fahrverbot und am 26.09.2012 ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt worden waren, wobei seit Rechtskraft der letzten Entscheidung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung bis zur Tatzeit des hier verfahrensgegenständlichen Rotlichtverstoßes nicht einmal sieben Monate vergangen sind, kann von einer unberechtigten Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes keine Rede sein.

 (2) Die Möglichkeit wegen eines Härtefalls ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, wurde vom Amtsgericht geprüft und rechtfehlerfrei verneint. Weder die Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, noch die Ausführungen des Verteidigers zur Begründung der Rechtsbeschwerde zeigen Besonderheiten auf, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

IV.

Gemäß §§ 79 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter durch Beschluss.

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