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Bußgeldverfahren 2014 – Fragen und Antworten

1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja. Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Geringfügige Verkehrsverstöße werden mit einem Verwarngeld in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 oder 35 € geahndet. Auch ein Absehen von einem Verwarngeld ist möglich. Die Sache hat sich mit der Zahlung erledigt.

2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Die Verwaltungsbehörde wird Ihnen im Normalfall zunächst einen Anhörungsbogen zusenden. Wurde der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, entscheidet die Verwaltungsbehörde ob sie einen Bußgeldbescheid erlässt oder das Verfahren einstellt. Liegen aus der Sicht der Behörde genügend Beweise gegen Sie vor, wird sie einen Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, wird dies im Bußgeldbescheid ausdrücklich erwähnt.

3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über drei Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Grundsätz-lich beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkei-ten drei Monate ab Begehung des Verstoßes. Ist jedoch ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden, beträgt die Frist sechs Monate. Haben Sie nach drei Monaten keine Post von der Bußgeldstelle erhalten, können Sie in den meisten Fällen davon ausgehen, dass die Angelegenheit verjährt ist. Eine längere Verjährungsfrist gilt für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol.

4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, es ist jedoch ein Familienangehöriger gefahren. Muss ich Angaben machen? Nein. Auch im Bußgeldverfahren besteht für nahe Familienangehörige ein Aussageverweigerungsrecht.

5. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was ist zu tun? Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dies können Sie selbst, ein besonders Bevollmächtigter oder ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt tun. Der Widerspruch ist an die Bußgeldbehörde zu richten und muss nicht begründet werden.

6. Ich habe die Einspruchsfrist versäumt. Was kann ich tun? Sie können innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, aufgrund dessen Sie die Frist versäumt haben „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Parallel dazu ist der Einspruch einzulegen.

7. Was passiert, nachdem ich den Einspruch eingelegt habe? Bei rechtzeitigem Einspruch prüft die Widerspruchsbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Wird er aufrechterhalten, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise. In der Regel findet ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht statt.

8. Was geschieht im Hauptverhandlungstermin? Das Gericht wird alle für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen laden und diese anhören. Kann Ihnen der Vorwurf nicht nachgewiesen werden, spricht das Gericht Sie frei. Dann entfällt die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße. Die Verfahrenskosten sowie Ihre notwendigen Auslagen (inkl. der Rechtsanwaltskosten) sind dann von der Staatskasse zu tragen.

9. Muss ich als Betroffener persönlich zur Hauptver-handlung erscheinen? Ja. Grundsätzlich besteht diese Verpflich-tung. Das Gericht kann Sie unter Umständen jedoch von dieser Verpflichtung entbinden.

10. Kann ich Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen? Ja. Sie können gegebenenfalls Rechtsbeschwerde einlegen bzw. die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen.

11. Ist eine Erhöhung der Regelgeldbuße grundsätzlich möglich? Ja. Die Angaben im Bußgeldkatalog sind lediglich Richtwerte. Bei Vorliegen entsprechender Gründe kann von diesen abgewichen werden.

12. Wann gibt es Punkte? Das neue Punktesystem (gültig seit 01.05.2014) sieht eine Eintragung nur noch für Ordnungswid-rigkeiten vor, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 € geahndet werden. Darüber hinaus werden nur noch solche Verstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Straftaten werden eingetragen, wenn sie in der Fahrerlaubnisverordnung aufgelistet sind oder wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Immer eingetragen werden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

13. Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Verstöße werden mit 1-3 Punkten geahndet. Einzelheiten können Sie der Übersicht entnehmen. Das Punktesystem unterscheidet zwischen drei Phasen. Wer 1-3 Punkte hat, befindet sich in der Vormerkungsphase. Bei 4-5 Punkten erfolgen eine gebührenpflichtige Ermahnung und eine Aufforderung zur Änderung des Fahrverhal-tens (Ermahnungsphase). Ferner wird die Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau angeboten. Hat der Betroffene 6 oder 7 Punkte erreicht, wird er gebührenpflichtig verwarnt (Verwar-nungsphase). Ein Punkteabbau durch Seminar ist nicht mehr möglich. Ein Pflichtseminar gibt es nicht mehr. Bei 8 Punkten ist der Führerschein abzugeben.

14. Was ist mit den alten Punkten passiert? Die alten Punkte wurden nicht getilgt, sondern umgerechnet. Dafür wurden zunächst jene Punkte gelöscht, die nach dem neuen System nicht mehr mit Punkten geahndet werden. Die verbleibenden Punkte wurden dann umgerechnet.

15. Ist es möglich Punkte abzubauen? Das neue Recht sieht bei einem Punktestand von fünf Punkten oder weniger die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor. Die Absolvierung eines solchen Seminars wird mit dem Abbau eines Punktes belohnt. Ein weitergehender Punktabbau ist nicht mehr möglich. Die Teilnahme am Seminar zum Punktabbau ist innerhalb von fünf Jahren nur einmal möglich. Punkte entstehen nach neuem Recht am Tattag. Damit ist es nicht mehr möglich durch Einlegung von Rechtsmitteln und der zwischenzeitlichen Teilnahme an einem Seminar den Punktestand zu verringern.

16. Wann werden Punkte aus dem Register gelöscht? Jeder Verstoß wird einzeln getilgt. Je nach Punktzahl des einzelnen Verstoßes bestehen unterschiedlich lange Tilgungsfristen. Verstöße, die mit einem Punkt geahndet wurde verjähren nach 2,5 Jahren, 2-Punkt-Verstöße nach fünf Jahren und 3-Punkt-Verstöße nach 10 Jahren.

17. Welche Alkoholgrenzen gibt es im Straßenverkehr?

0,0 ‰: für Fahrzeugführer unter 21 Jahre und für Fahrzeugführer in der Probezeit. Geldbuße, 1 Punkt, Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit drohen bei einem Verstoß.

0,3-0,49 ‰ + Fahrunsicherheit: strafbares Verhalten, Führer-scheinentzug, Geld-/Freiheitsstrafe und 3 Punkte drohen.

0,5-1,09 ‰: strafbares Verhalten, Führerscheinentzug, Geld-/Freiheitsstrafe, MPU, 3 Punkte und eine Geldbuße drohen.

1,1-1,59 ‰: strafbares Verhalten, Führerscheinentzug, Geld-/Freiheitsstrafe, Geldbuße, 3 Punkte und eine MPU drohen.

Ab 1,6 ‰: erhöhte Anforderungen an die MPU-Begutachtung

18. Erfolgt eine Vollstreckung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland in Deutschland? Ein Vollstreckung von Bußgelder aus dem EU-Ausland ist ab einer Höhe von 70 € in Deutschland möglich. Diese ist allerdings großem bürokratischen Aufwand verbunden. Sollte ein EU-Bußgeldbescheid zugestellt werden, kann sich ein Einspruch lohnen. Es ist aber auch das Kostenrisiko zu beachten. Ausländische Rechtsordnungen sehen teilweise drastische Erhöhungen der Geldbußen vor, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

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