Bussgelder für Fahrradfahrer: Was wird geahndet und welche Besonderheiten gibt es?
Das Fahrrad und die Verkehrsregeln der StVO
Fahrradfahrer sind ebenso Verkehrsteilnehmer wie Autofahrer oder Fußgänger auch. Deshalb gelten auch für Radler die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Obwohl Radfahrer keine Führerscheinprüfung ablegen müssen, bezieht sich das Verkehrsrecht auch auf sie. Wie bei anderen Verkehrsteilnehmern werden Verstöße gegen die StVO von Radfahrern ebenso mit Bußgeldern oder sogar mit Punkten in Flensburg geahndet. Dennoch wissen viele Radler nicht ausreichend darüber Bescheid, was erlaubt ist und was nicht. Im Folgenden soll ein erster Überblick über die verschiedenen Vorschriften für Radfahrer gegeben und auf die Bußgelder hingewiesen werden, die bei Missachtung der Regeln anfallen.
Was Radfahrer beachten sollten
Trotz der Existenz des Bußgeldkatalogs für Fahrradfahrer haben viele Radler jedoch noch nichts von einem solchen Katalog gehört. Die meisten Radfahrer gehen davon aus, dass sie keine große Bedrohung im Straßenverkehr darstellen und deswegen nicht auf Regeln zu achten brauchen. Gerade Fahrradfahrer, die zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern gehören, sollten sich schon aus Gründen des Selbstschutzes an die Regeln der StVO halten. Darüber hinaus kann ein Radler schnell zu einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. So können Radfahrer Gefährdungslagen produzieren, indem sie alkoholisiert auf dem Sattel sitzen, keine ausreichende Beleuchtung am Rad haben oder rote Ampeln überfahren. Vor allem Beobachtungen im städtischen Straßenverkehr legen die Vermutung nahe, dass sich so einige Radfahrer wie echte Rowdies aufführen und fahren, wie sie gerade Lust haben. Für Vergehen dieser Art fordert der Bußgeldkatalog für Radfahrer Bußgelder und teilweise auch Punkte. Kommt es dabei auch noch zu einem Unfall, ist der volle Versicherungsschutz nicht gewährt.
Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer
Wer eine Ordnungswidrigkeit mit dem Fahrrad begeht, dessen Bußgeld fällt oft nicht ganz so hoch aus, wie es bei einem Autofahrer der Fall wäre. Der Bußgeldkatalog für Fahrräder sieht in der Regel Beträge zwischen 5 und 35 Euro vor. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn weder eine Behinderung noch eine Gefährdung vorliegen. Eine Behinderung des Verkehrs liegt vor, wenn das Fehlverhalten zusätzlich die Bewegungsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer eingeschränkt hat. Von einer Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung spricht der Gesetzgeber, wenn ein Personen- oder Sachschaden aufgrund des Verhaltens des gefährdenden Verkehrsteilnehmers sehr wahrscheinlich ist. Wie bei den Pkw-Fahrern erhöht sich unter solchen Umständen das Bußgeld. Besondere teuer wird es bei Verstößen mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung. Hierbei ist richtigerweise von einem Verwarngeld zu sprechen, da ein Bußgeldverfahren erst ab einem Betrag von 60 Euro eingeleitet wird.
Die Auswirkungen auf den Führerschein
Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Fahrrad begangen wurden, können neben Bußgeldern auch Konsequenzen für Führerscheinbesitzer nach sich ziehen. Obwohl es viele Radler nicht wissen, können gemäß dem Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer auch Punkte in Flensburg verteilt werden.
Eine Eintragung in das Fahreignungsregister und ein Punkt drohen ab einem Bußgeld von 60 Euro. Vor allem durch die Strafanhebungen in den letzten Jahren gibt es eine immer größere Zahl an Verkehrsverstößen, bei denen Radfahrer mindestens 60 Euro zahlen müssen. Die Gefahr für Konsequenzen bezüglich des Führerscheins sind somit enorm gestiegen. Ein Bußgeld von 60 Euro ist zum Beispiel fällig, wenn ein Radfahrer eine rote Ampel überfährt oder den Fußgängerüberweg behindert.
Radfahrer und Alkohol
Wie beim Pkw muss sich der Verkehrsteilnehmer auf dem Fahrrad an die Vorschriften bezüglich Alkohol und Drogen halten. Wer die gültige Promillegrenze von 1,6 Promille überschreitet und auf dem Fahrrad erwischt wird, muss erstmal mit 3 Punkten und einer hohen Geldstrafe von mehreren hundert Euro rechnen, die sich an dem Einkommen des Radfahrers orientiert. Da es sich hier allerdings nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, reichen Punkte und eine Geldbuße als Strafe nicht aus. In diesem Fall drohen neben dem Führerscheinentzug und Fahrverbot auch der Zwang zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).