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Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessungen durch Private

AG Neunkirchen, Az.: 19 OWi 68 Js 778/15 (234/15), Urteil vom 27.04.2016

In der Bußgeldsache  wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Neunkirchen — Richter in Bußgeldsachen — in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 20.04.2016 und 27.04.2016 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird freigesprochen

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Angewendete Vorschriften: § 46 OWiG i.V.m 467 StPO

Gründe:

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 17,03.2015 in Neunkirchen, L124, Westspange. Höhe Haus Nr.1 als Führer des PKW Rover, amtliches Kennzeichen pppp., die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h übertreten zu haben. Die Messung fand mit dem Gerät Traffistar S350 statt, Das Messgerät selbst ist festinstalliert an einem von der Stadt Neunkirchen ausgewählten Standort. steht aber gemäß Vertrag zwischen der Stadt Neunkirchen und der Firma Jenoptik weiter im Eigentum der Firma Jenoptik. Die Auswertung der Messung und Ermittlung des Fahrers erfolgt bei diesem Messgerät wie folgt:

Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessungen durch PrivateSobald das Messgerät ca. 200 Messfotos aufgenommen hat, werden diese auf einen bei der Firma Jenoptik bereitgestellten Datenserver bereitgestellt. Die Zeugin pp. erhält dann eine E-Mail und lädt diese Datensätze vom Server herunter und überprüft diese mittels eines sog. Public Key, der allein der Stadt Neunkirchen zur Verfügung steht, auf ihre Authenzität. Dies wird im verwendeten Programm durch einen Signaturvermerk in Form eines Schlosssymbols angezeigt. Die Zeugin pp. r schaut sich die Datensätze in Form eines Übersichtsfotos im Einzelnen nicht an, sondern versiegelt diese und schickt diese zur Aufbereitung an die Firma Jenoptik. Dort werden diese Bilder dergestalt bearbeitet, dass der Fahrer und Kennzeichen ausgeschnitten werden sowie der Geschwindigkeitswert, Tatort. Geschlecht des Fahrers. Kennzeichen aufgezeichnet wird. Die Daten sind ab diesem Zeitpunkt — ab Eingang bei Jenoptik – beliebig manipulierbar und können gezielt verändert werden. Diese bearbeiteten Bilder werden dann zurück an die Zeugin gesandt. Ein Signaturvermerk wie das Schlosssymbol, dass die Daten nicht verändert worden sind und die Authenzität nach wie vor gewährleistet ist, findet sich in diesem Stadium nicht mehr. Vielmehr muss die Zeugin die Daten durch einen Vergleich der bearbeiteten Bilder mit dem Ausgangsbild kontrollieren, indem sie die im Ausgangsfoto vorhandenen Daten wie Fahrerbild und Kennzeichen, sowie Geschwindigkeit abgleicht und entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird oder nicht, bzw. ob eine weitere Bearbeitung durch die Firma Jenoptik notwendig ist. In einigen Fällen ist eine derartige Überprüfung nur durch ein Aufhellen oder Abdunkeln des Ausgangsbildes möglich, da die Ausgangsfotos teilweise über- oder unterbelichtet sind und beispielsweise das Kennzeichen oder Fahrer m Ausgangsfoto nicht zu erkennen sind.

Die Zeugin benötigt für eine Überprüfung nach eigener Auskunft ca. 2-3 Minuten und hat pro Tag ca. 200 Fälle zu überprüfen Sie arbeitet täglich 8.25h und ist neben der Auswertung der stationären Geschwindigkeitsüberwachung noch für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung, den ruhenden Verkehr und das Fundbüro in Neunkirchen zuständig.

Für jeden Fall. der ins Ordnungswidrigkeitenverfahren übergeben wird, erhält die Firma Jenoptik einen Betrag von 5,50 EUR.

Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen pp. und pp. Schneider, sowie auf dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P., welches dieser in der mündlichen Verhandlung erläuterte und dem beigezogenen und verlesenen Vertrag zwischen der Stadt Neunkirchen und der Firma Jenoptik Robotik.

II. Der Betroffene war auf dem Messfoto BI 1 sowie 8ff d.A. eindeutig als Fahrer zu identifizieren.

Die Verteidigung hat der Verwertung des Messfotos widersprochen und letztlich beantragt den Betroffenen freizusprechen.

Auch das Gericht ist der Auffassung, dass die Messfotos im vorliegenden Fall nicht verwertete werden dürfen.

Denn das dem Tatvorwurf und der Täteridentifizierung zugrunde liegende Messfoto unterliegt nach Auffassung des Gerichts vielmehr einem Beweisverwertungsverbot.

1. a) Denn zum einen stellt das von der Stadt Neunkirchen in Kooperation mit der Firma Jenoptik verwendete Auswerteverfahren einen erheblichen Verstoß gegen den saarländischen Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gern. § 80 Abs. 4 SPoIG dar. Gemäß dem Erlass ist die Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung nur in sehr engen Grenzen gestattet. So schreibt der Erlass ausdrücklich vor, dass die privaten Helfer zum einen eine Schulung in der Überwachung des fließenden Verkehrs absolviert haben müssen. Zum anderen ist im Erlass zwingend vorgeschrieben. dass die privaten Helfer ihre Tätigkeit ausdrücklich nicht in ihrer eigenen Firma ausführen dürfen, sondern räumlich-organisatorisch in die Verwaltungsbehörde integriert sein müssen. wobei die Tätigkeit des privaten Personals vor Ort ständig von einem fachkundigen Bediensteten der jeweiligen Ortspolizeibehörde beaufsichtigt werden muss. Des Weiteren schreibt der Erlass vor, dass von einer Integration eines Leiharbeitnehmers in eine Ortspolizeibehörde nur dann ausgegangen werden kann, wenn -neben den sonstigen genannten Bedingungen – der Leiharbeitnehmer mindestens 18 Wochenstunden für die gleiche Ortspolizeibehörde tätig ist wobei dies vertraglich schriftlich festzulegen ist.

Dies alles ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. So hat der Zeugepp., erklärt, dass die Mitarbeiter der Firma Jenoptik lediglich eine Einweisung in das Auswerteprogramm erhalten haben, jedoch keine Schuldung in Verkehrsüberwachung. Zum anderen wurde seitens der Zeugen pp. und pp. erklärt, dass die Tätigkeiten der Firma Jenoptik nicht innerhalb der Verwaltung der Stadt Neunkirchen, sondern von der Firma Jenoptik aus durchgeführt werden und hierbei niemand diese Tätigkeiten vor Ort bei der Firma Jenoptik überwacht. Wer genau bei der Firma Jenoptik die Tätigkeiten ausführt, ist den Zeugen nicht bekannt, eine vertragliche Regelung. bezüglich der einzelnen Mitarbeiter der Firma Jenoptik. ist im Vertrag zwischen der Stadt Neunkirchen und der Firma Jenoptik nicht vorhanden. Eine Überprüfung bzgl. der Arbeitsweise der zuständigen Mitarbeiter der Firma Jenoptik fand letztmalig 2014 statt. Einmal jährlich lässt sich die Stadt Neunkirchen über die Dekra eine Bescheinigung über die Verifizierung der Firma Jenoptik ausstellen. Weitere Überprüfungen der Firma Jenoptik finden seitens der Stadt Neunkirchen nicht statt.

Damit aber wird nach Auffassung des Gerichts gegen die zwingenden Vorgaben des Erlasses verstoßen. Entgegen der Auffassung der Stadt Neunkirchen vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die stationäre Verkehrsüberwachung von diesem Erlass ausgenommen wäre. Denn bereits am Anfang des Erlasses wird auch auf die stationäre Geschwindigkeitsüberwachung Bezug genommen „In Ergänzung der originären vollzugspolizeilichen Verkehrsüberwachung kann das Ministerrum für Inneres, Kultur und Europa auf Antrag den Ortspolizeibehördengemäß § 80 Abs. 4 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) die Befugnis zur Überwachung

•von Halt- und Parkverstößen (ruhender Verkehr)

•der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten durch mobile und stationäre Überwachungsanlagen (fließender Verkehr)

•der Befolgung von Lichtzeichenanlagen gern. § 37 StVO durch stationäre Überwachungsanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften übertragen“.

Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung genannte. Es finden sich aber keine Einschränkungen, wonach die stationäre Verkehrsüberwachung hiervon ausgenommen wäre, oder dass gelockerte Anforderungen gelten.

b) Ob der Verstoß gegen einen ministerialen Erlass zu einem Beweisverwertungsverbot führt. ist in der Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. wenn eine Behörde im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung insbesondere im Rahmen der Auswertung von Messungen sehenden Auges gegen die Vorschriften eines ministerialen Erlasses verstößt (OLG Frankfurt NStZ 2003. 342, OLG Naumburg Beschluss vom 07.05.2012 – 2 Ss Bz 25/12 )

bb) Nach Auffassung des OLG Rostock führt der Verstoß gegen einen ministerialen Erlass gerade nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da ein solcher keine Außenwirkung für den Bürger hat und dieser sich gerade nicht darauf berufen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 21 Ss OWi 158115)

cc) Das Gericht schließt sich vorliegend der Auffassung des OLG Frankfurt und des OLG Naumburg an. Gemäß Art. 34 GG ist die Verkehrsüberwachung hoheitliche Aufgabe.

Durch den vorliegenden Erlass soll aber gerade sichergestellt werden, dass die Überwachung des Verkehrs hoheitliche Aufgabe bleibt und private Helfer nur in sehr engen Grenzen daran beteiligt werden können. Dies ist der vorrangige Sinn und Zweck des Erlasses. Nach Auffassung des Gerichts folgt dann aber aus dem Rechtsstaatsprinzip. dass der Bürger einen Anspruch darauf hat, dass die Ahndung und Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten allein dem Staat obliegt und nicht komplett und in weiten Teilen auf Private übertragen werden kann. Dann aber kann sich der Bürger nach Auffassung des Gerichts auch auf einen Erlass berufen, der genau dies sicherstellen will. Nach Auffassung des Gerichts kann entgegen der Ansicht des OLG Rostock auch kein Vergleich mit gerichtlich eingeholten Gutachten, wie beispielsweise der Analyse von Blutproben zur Alkoholbestimmung gezogen werden. Denn einerseits werden Unternehmen, welche derartige Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren übernehmen. unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit bezahlt. Im hiesigen Fall aber wird die Firma Jenoptik gemäß dem zwischen ihr und der Stadt Neunkirchen geschlossenen Vertrag für Fälle. die ins Ordnungswidrigkeitenverfahren abgegeben werden, besonders vergütet, indem die Firma Jenoptik pro ins Ordnungswidrigkeitenverfahren abgegebenen Fall 5,50 EUR erhält. Anderseits ist hier zu berücksichtigen. dass die Messdaten gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten ab Übersendung an die Firma Jenoptik zur Bearbeitung manipulierbar sind und in vollem Umfang beliebig verändert werden können und im Hinblick auf die gesonderte Vergütung für verwertbare Fälle ein Anreiz besteht, „Fälle verwertbar zu machen“.

d) Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt Neunkirchen durch das von ihr mit der Firma Jenoptik vereinbarte Verfahren erheblich gegen den saarländischen Erlass verstoßen. Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch nicht, dass die Stadt Neunkirchen gemäß der Aussage des Zeugen pp. ich zuvor mit dem Ministerium, Gerichten und Staatsanwaltschaft beraten haben soll und das Verfahren dort als grundsätzlich rechtmäßig angesehen sein worden soll. Denn der Erlass ist seinem Wortlaut nach klar und eindeutig, was die Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung betrifft und nennt klare Voraussetzungen und Bedingungen. Insofern wird nach Auffassung des Gerichts bereits beim Lesen des Erlasses klar, welche Grenzen dieser setzt und was die Voraussetzungen für die Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung sind. Da der Erlass laut der Aussage des Zeugen pp. der Stadt aber bekannt war, hätte sie nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres erkennen können. dass das gewählte Verfahren zur Auswertung der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen erheblich gegen den Erlass verstößt.

Aus diesem Grund liegt nach Auffassung des Gerichts ein derart schwerer Verstoß gegen den Erlass vor. der bereits dazu führt, dass die dem Tatvorwurf, insbesondere der Täteridentifizierung zugrunde liegenden Messfotos nicht verwertet werden dürfen. Zwar führt nicht jede unzulässige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. ob der Verstoß den Rechtskreis des Betroffenen wesentlich berührt oder nur von untergeordneter Bedeutung ist (OLG Frankfurt, NStZ 2003. 342). Zu berücksichtigen ist dabei, ob das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege ebenso sicher hätte erlangt werden können (vgl. KK OWiG-Lampe, a.a.O., § 46 Rdn. 18 m.w.N.). Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt oder die Geschwindigkeitsmessung unter bewusster oder grob fahrlässiger Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen angeordnet hat (vgl. OLG Frankfurt NZV 1995, 368, OLG Frankfurt NStZ 2003, 342, OLG Naumburg Beschluss vom 07.05.2012 – 2 Ss Bz 25/12) In diesen Fällen ist grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.

d) Aus den oben genannten Gründen hat die Stadt Neunkirchen wie dargelegt als zuständige Behörde in erheblicher Weise gegen die Bestimmungen des Saarländischen Erlasses verstoßen. Da ihr der Erlass auch bekannt war und dieser klar und deutlich die Grenzen der Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung regelt und definiert, hat sie diese Vorgaben nach Auffassung des Gerichts zumindest grob fahrlässig missachtet, so dass im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen von einem Beweisverwertungsverbot bzgl. der Messfotos auszugehen ist.

Davon abgesehen, hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine hoheitliche Messung bzw. Auswertung vorliegt. Denn letztlich ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen, ob die Auswertung der Daten überhaupt noch hoheitlich erfolgt und die Messfotos im vorliegenden Fall unverändert sind.

a) Laut dem eingeholten Gutachten sind die Messdaten, die auf den Messfotos dokumentiert werden, ab dem Zeitpunkt, in dem sie von der Zeugin pp. an die Firma Jenoptik gesandt werden, beliebig veränderbar. Das bedeutet — wie auch der Gutachter bekundete – dass es grundsätzlich möglich ist. dass seitens der Firma Jenoptik der Fahrer, das Kennzeichen des Fahrzeugs oder auch der gemessenen Geschwindigkeitswert grundsätzlich verändert werden können. Solche Manipulationen sind allein durch einen Abgleich der durch die Firma Jenoptik aufbereiteten Daten mit dem Ausgangsfoto erkennbar, wobei dies in einigen Fällen nur durch Aufhellen oder Abdunkeln des Ausgangsbildes möglich ist.

b) Das Gericht ist letztlich nicht davon überzeugt, dass seitens der Stadt eine derartige Kontrolle mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wird. Zwar bekundete die Zeugin pp., dass sie die von Jenoptik aufbereiteten Daten überprüfe durch den Vergleich der bearbeiteten Bilder mit dem Ausgangsbild, erklärte allerdings, dass sie der Vorauswahl von Jenoptik insoweit vertraue, wenn der Fahrer auf dem bearbeiteten Bild und dem Ausgangsbild übereinstimme und sie gehe grundsätzlich davon aus, dass die Firma Jenoptik keine Manipulationen vornehme. Des Weiteren erklärte die Zeugin. dass es Fälle gebe, in denen das Ausgangsbild so schlecht belichtet sei. dass eine Kontrolle nur möglich sei, indem sie das Bild aufhelle. Dies würde sie dann aber mittels ihres Programms tun.

c) Die Aussage der Zeugin ist teilweise unglaubhaft, teilweise nicht plausibel. Denn zum einen erklärte der Zeuge pp., der im Auftrag des Sachverständigen einen Ortstermin in den Räumen der Behörde durchführte und sich von der Zeugin pp. den Ablauf der Auswertung zeigen lies, dass ihm aufgefallen sei, dass in manchen Fällen das Ausgangsbild so schlecht belichtet sei. dass das Kennzeichen nicht erkennbar sei. Die Zeugin hätte darauf angesprochen geäußert, dass sie keine Möglichkeit habe, das Ausgangsbild zu verändern und in diesen Fällen auf die bearbeiteten Bilder der Firma Jenoptik vertraue, zumal für eine weitergehende Prüfung keine zeitlichen Kapazitäten zur Verfügung stünden. Sie habe beim Ortstermin mit ihrem Programm das Bild auch nicht aufhellen können, so dass das Kennzeichen dem Ausgangsbild nicht habe zugeordnet werden können. Dies steht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin                in der Hauptverhandlung selbst, die dort bekundet hatte, eine Möglichkeit zu haben, das Ausgangsbild aufzuhellen.

Zwar existiert diese Möglichkeit gemäß dem Gutachten tatsächlich. Allerdings war dies der Zeugin pp. offenbar bislang nicht bekannt. Denn hätte die Zeugin dies tatsächlich bereits beim Ortstermin gewusst, hätte sie keinen Grund gehabt dem Zeugen pp. gegenüber zu erklären, sie können in derartigen Fällen nichts unternehmen und würde den Angaben der Firma Jenoptik vertrauen. Ebenso wenig hätte die Zeugin sich gegenüber dem Zeugen pp. dahingehend eingelassen, dass eine derartige Überprüfung aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass die Zeugin pp. erst nach der Begutachtung von dieser Möglichkeit erfahren hat. Denn der Zeuge pp. hat keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen und der Zeugin pp. eine derartige Aussage fälschlicherweise zu unterstellen. Der Zeuge pp. hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem räumte die Zeugin pp. nach Vorhalt der Aussage des Zeugen pp. ein, sich derart geäußert zu haben. Für die Zeugin pp. gibt es aber keinen Grund fälschlicherweise zu behaupten, sie habe keine Möglichkeit in derartigen Fällen das Ausgangsbild aufzuhellen und würde dann den Angaben der Firma Jenoptik vertrauen, wenn dies nicht tatsächlich so wäre. Ebenso wenig würde sie grundlos äußern, dass für eine derartige Überprüfung keine zeitlichen Kapazitäten zur Verfügung stünden. Diese Aussage ergibt nur Sinn, wenn die Zeugin bislang tatsächlich von dieser Möglichkeit keine Kenntnis hatte und den Angaben der Firma Jenoptik vertraute. Insofern steht für das Gericht fest, dass die Zeugin zumindest in Fällen, in denen aufgrund einer schlechten Belichtung ein Vergleich zwischen Ausgangsbild und von Jenoptik bearbeiteten Bildern nicht möglich war, den Angaben der Firma Jenoptik vertraute.

d) Darüber hinaus war die Aussage der Zeugin bezüglich der generellen Kontrolle der durch die Firma Jenoptik aufbereiteten Daten letztlich auch nicht plausibel. Sie gab an, pro Tag ca. 200 Fälle zu kontrollieren und jeder Vorgang etwa 2-3 Minuten beanspruche. Selbst wenn man von der geringsten angegebenen Zeit von 2 Minuten ausgehen würde, bräuchte die Zeugin knapp 400 Minuten, also ca. 7 Stunden, um sämtliche Fälle zu kontrollieren. Wenn man dann berücksichtigt, dass die Zeugin auch für die Auswertung der mobilen Blitzer in Neunkirchen. den ruhenden Verkehr in Neunkirchen und das Fundbüro zuständig ist, sowie in allen Fällen Anhörungsbogen. teilweise Halteranfragen und Zeugenbefragungen erstellt, fragt sich, wie die Zeugin dies bei einem 8 Stunden Arbeitstag bewerkstelligen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine sorgfältige Kontrolle der bearbeiteten Bilder, die aufgrund der festgestellten Manipulationsmöglichkeiten, notwendig wäre, seitens der Zeugin pp. aus zeitlichen Gründen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Insoweit kann — auch aufgrund der oben dargelegten Berichtigung der zunächst getätigten Aussage der Zeugin — seitens des Gerichts nicht ausgeschlossen werden. dass die Zeugin auch in Fällen, in denen eine Kontrolle der bearbeiteten Bilder mit dem Ausgangsbild ohne Aufhellen desselben möglich ist, den Angaben der Firma Jenoptik vertraut.

e) Dass eine mangelhafte Kontrolle der bearbeiteten Bilder gegeben ist, zeigt sich nach Auffassung des Gerichts auch daran, dass in der Akte sowohl das Messprotokoll als auch der Eichschein nicht mit dem verwendeten Messgerät übereinstimmten. Dies wurde seitens des Gutachters festgestellt und von der Zeugin Schweitzer bestätigt. die erklärte. sie habe sich wohl verklickt. Dies aber spricht ebenfalls dafür, dass eben bislang keine sorgfältige Kontrolle durchgeführt wurde.

f) Eine sorgfältige Kontrolle ist aber nach Auffassung des Gerichts beim von der Stadt Neunkirchen verwendeten Auswerteverfahren absolut notwendig. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts, nicht bereits aufgrund des Verstoßes gegen den Erlass ein Beweisverwertungsverbot annehmen will oder ein solches trotz Verstoß gegen den Erfass nicht für gegeben hält, ist nach Auffassung des Gerichts ein solches anzunehmen, wenn sich die Behörde bei der Messung privater Helfer bedient, ohne deren Tätigkeit ausreichend zu kontrollieren bzw. zu überwachen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.1995 — 2 Ws 210/95 OwiG, AG Karlsruhe, DAR 2011, 221). Denn wenn bereits dargelegt handelt es sich bei der Verkehrsüberwachung gem. Art. 34 GG um eine hoheitliche Aufgabe. Wenn aber ein großer Teil der Auswertung von zur Verkehrsüberwachung hergestellten Geschwindigkeitsmessungen auf ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen übertragen wird und dessen Tätigkeiten dann nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüft werden kann nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von einer hoheitlichen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015 – 385 OWi – 9863 Js 1377/15). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Daten seitens der Firma Jenoptik bei der Aufbereitung manipuliert werden können und die Firma Jenoptik für jeden verwertbaren Fall eine Vergütung von 5,50 EUR erhält. Aufgrund dieser Sachlage bestehen ernsthafte Zweifel, dass überhaupt eine hoheitliche Auswertung der Messung stattgefunden hat.

3.

Aus diesen Gründen ist letztlich von einem Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die Messbilder auszugehen Der Betroffene war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO.

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