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Atemalkoholmessung: Beweisverwertungsverbot bei Nichteinhaltung der Gebrauchsanleitung

AG Riesa, Az.: 1 OWi 703 Js 36868/13, Beschluss vom 14.05.2014

Der Betroffen … wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Atemalkoholmessung - Nichteinhaltung der GEbraauchsanleitung - Freispruch
Symbolfoto: zstockphotos / Bigstock

Am 04.04.2013 gegen 23:15 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw der Marke VW, amtliches Kennzeichen … die Zschauitzer Landstraße aus Richtung G. kommend in Z..

Nach dem Bußgeldbescheid des Landratsamtes Meißen vom 10.06.2013 zu Aktenzeichen 78039491.3 lag dem Betroffenen zur Last, die Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l Atemluft durchgeführt zu haben und deshalb sich einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG schuldig gemacht zu haben.

Die Atemalkoholmessung erfolgte mit dem geeichten Messgerät Dräger „Alcotest 7110 Evidential“. Hierzu ergab die Hauptverhandlung vom 11.11.2013, dass der Betroffene nach einer ersten nichtverwertbaren Messreihe (vergleiche Blatt 6 der Akte), die zwischen 23:13 Uhr und 23:20 Uhr durchgeführt wurde, vor der zweiten Messreihe, die um 23:24 Uhr begonnen hat, ein Glas Wasser getrunken hat. Dies bestätigte die Zeugin … die ermittelnde Polizeibeamtin.

Damit ist die Gebrauchsanleitung des zum Einsatz gebrachten Messgerätes nicht eingehalten worden, da neben einer 20 minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholtest vor der Abgabe der Atemprobe eine 10 minütige Kontrollzeit eingehalten sein muss, in der jedwede Aufnahme von Speisen und Getränken unzulässig ist. Auf die Frage, ob der aufgenommene Stoff Alkohol enthält, oder nicht, kommt es dabei nicht an. Damit liegt ein Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis der Atemalkoholüberprüfung mit dem Messgerät Dräger „Alcotest 7110 Evidential“ vor, sodass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht nachweisbar ist.

Staatsanwaltschaft und Verteidiger haben ihr Einverständnis zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 1 OWiG erteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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