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Anordnung einer Fahrprobe durch Fahrerlaubnisbehörde – Wann ist dies möglich?

Verwaltungsgericht Köln

Az.: 11 K 4325/12

Urteil vom 12.04.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der im Jahre 1923 geborene Kläger war seit 1961 im Besitz einer Fahrerlaubnis der (früheren) Klasse 3. Am 18. Dezember 2011 befuhr er mit seinem PKW die Autobahn A 59 in Höhe des Rastplatzes Schloss Röttgen. Wegen auffälliger Fahrweise wurde er dort von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert.

Nach den Angaben der beteiligten Beamten fiel der Kläger durch langsame Fahrweise auf der Autobahn (30 bis 60 km/h) und den Umstand auf, dass er Mühe hatte, die Fahrspur zu halten. Auch habe er mehrfach grundlos die Fahrspur gewechselt. Die Seitenfester seien stark beschlagen und der PKW „stark vermüllt“ gewesen. Der Kläger habe angegeben, mit der Technik des Fahrzeugs überfordert zu sein.

Aufgrund der Gesamtumstände begleiteten die Beamten den Kläger zu seiner Wohnanschrift, wo sie eine ebenfalls „vermüllte“, vollgestellte Wohnung und zahlreiche Elektrogeräte, viele noch in der Originalverpackung, vorfanden. Man habe telefonisch Kontakt mit der Tochter des Klägers aufgenommen. Dieser seien die Lebensumstände des Klägers bekannt. Ein Versuch, den Vater betreuen zu lassen, sei jedoch von diesem „schon vor Jahren abgeblockt“ worden.

Der Vermerk der Beamten schließt mit der Bemerkung, der Kläger mache einen „rüstigen und orientierten Eindruck“, sei aufgrund seines hohen Alters aber scheinbar nicht mehr in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen.

Nach einer ohne Ergebnis erfolgten Vorsprache des Klägers bei der Beklagten forderte diese den Kläger am 2. Februar 2012 zur Vorlage einer hausärztlichen und einer augenärztlichen Stellungnahme auf. Es wurden darauf vorgelegt ein Schreiben der Gemeinschaftspraxis L.        , Köln (Bl. 21 der Beiakte) mit den Diagnosen „Gonarhrose bds., Omarthrose li“ und dem Zusatz „Die Fahrtauglichkeit muss gutachterlich beurteilt werden“. Die Augenarztpraxis Dr. L1.      , Köln bescheinigte unter dem 23. Februar 2012 ausreichendes Sehvermögen mit Brille für die Klasse B und die Diagnose „grauer Star rechts/Catarakt“ mit dem Hinweis auf eine erforderliche Nachuntersuchung nach einem Jahr wegen fortschreitenden Catarakts und der Empfehlung einer Star-Operation.

Mit Schreiben vom 2. März 2012, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, ordnete die Beklagte die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 46 Abs. 1 FeV    i. V. mit § 11 Abs. 6 bis 8 FeV mit der Fragestellung:

 „Besitzt der Fahrerlaubnisinhaber noch die notwendige Befähigung, um ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher im Straßenverkehr zu führen?“

an. Grundlage der Begutachtung solle eine praktische Fahrprobe unter Begleitung eines Fahrlehrers seiner Wahl bei einer anerkannten technischen Prüfstelle sein.

Der Kläger erklärte sich bereit, die Begutachtung bei der technischen Prüfstelle des TÜV-Rheinland in Köln-Mülheim vornehmen zu lassen und absolvierte dort am 24. April 2012 eine 45-minütige Fahrprobe. Mit Gutachten vom selben Tage (Gutachter des TÜV: Welz) wurde festgestellt, dass das auf einem Beiblatt näher gekennzeichnete Fehlverhalten erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit habe und Anlass zu der Annahme gebe, dass eine ausreichende Beherrschung des KFZ im Straßenverkehr nicht mehr gegeben sei. Bei einer Bewertung entsprechend der Prüfrichtlinie laute das Ergebnis „nicht bestanden“.

Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2012 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis des Klägers. Auf die Gründe der Entziehungsverfügung wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 18. Juli 2012 gegen die seinem Bevollmächtigten am 18. Juni 2012 zugestellte Ordnungsverfügung Klage erheben lassen, zu deren Begründung i. W. vorgetragen wird: Der Kläger halte sich für geeignet, am Straßenverkehr mit dem PKW teilzunehmen. Weder „das Ordnungsamt, noch die TÜV-Prüfer“ seien kompetent, seine Fahreignung zu überprüfen. Das Vorgehen der Polizei anlässlich der Kontrolle halte er für rechtswidrig. Den Führerscheinentzug halte er für eine Menschenrechtsverletzung.

Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Entziehungsverfügung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 4 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Die Fahrprobe stellt insoweit ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit dar (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV: „Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen“ sowie Nr. 3, Satz 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 i. V. m. §§ 11,13 und 14 FeV).

So liegen die Dinge hier: Das anlässlich einer Fahrt auf der A 59 am 18. Dezember 2011 von den seinerzeit beteiligten Polizeibeamten dokumentierte Fahrverhalten des Klägers dokumentiert für sich allein gesehen bereits hinreichend, dass der Kläger den Anforderungen an die psychisch-funktionalen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges altersbedingt nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht wird. Wer auf einer stark befahrenen Autobahn (dies ist – zumal gegen 18.00 Uhr – bei der A 59 „Flughafenautobahn“ gerichtsbekannterweise ständig der Fall) bei einer Geschwindigkeit von nur 30 bis 60 km/h Mühe hat, die Spur zu halten, grundlos mehrfach den Fahrstreifen wechselt (der Einfluss von Drogen/Medikamenten und/oder Alkohol konnten beim Kläger ausgeschlossen werden) und zudem einräumt, mit der Technik des Kraftfahrzeugs überfordert gewesen zu sein, setzt entscheidende Zweifel an einer (noch andauernden) Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Das Ergebnis der von der Beklagen als – wie oben dargestellt – taugliches Überprüfungsmittel angeordneten Fahrprobe durch einen Gutachter der TÜV Kraftfahrt GmbH (die im Übrigen den geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, verglichen etwa mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, darstellt), bestätigt das Vorliegen entscheidender Leistungsminderungen, da zwei Fälle grober Missachtung von Vorfahrtregelungen, zwei Fälle mangelnder Verkehrsbeobachtung und zweimaliges fehlerhaftes Abbiegen bei einer 45-minütigen Prüffahrt festzuhalten waren. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keinerlei objektivierbaren Anzeichen für eine fehlerhafte Protokollierung des Verlaufs der Fahrprobe, für eine in der Sache fehlerhafte Begutachtung oder aber – wie der Kläger meint – mangelnde Kompetenz des Sachverständigen.

Aufgrund des im Verlaufe der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks verbindet sich mit den dargestellten Leistungsschwächen im Falle des Klägers ein erheblicher Mangel an Einsicht- und Kritikfähigkeit, was zu einer besonders gefahrenträchtigen Kombination von Leistungsschwächen und falscher Einschätzung des eigenen Leistungsvermögens führen kann (vgl. Nr. 3.10.3 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand, 02. November 2009). Der Kläger – der jedenfalls im Verlauf der mündlichen Verhandlung keinerlei Anzeichen für Altersdemenz zeigte, allseits orientiert und geistig rege wirkte – beharrt einerseits kategorisch darauf, mit hohem Schadensfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung seit Jahrzehnten (was als solches wohl zutreffend ist) unfallfrei Auto zu fahren, negierte andererseits jedoch nahezu völlig die bei ihm objektiv festgestellten Leistungsdefizite und deutlichen Anzeichen von Fahruntauglichkeit. Eine Einsichtsfähigkeit dafür, dass bei ständig wachsenden Anforderungen (steigende Verkehrsdichte, komplexere Verkehrsbestimmungen, Einführung neuer Techniken) die eigene Reaktions- und Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer auch nach vielen Jahren unfall- und beanstandungsfreien Fahrens im hohen Alter einmal entscheidend abnehmen könnte, scheint dem Kläger völlig zu fehlen. Hinzu kommt, dass der Kläger dem Behalt der Fahrerlaubnis eine nicht nachvollziehbar unverhältnismäßige Bedeutung beimisst („kämpfe ich bis zum Tod“).

Es bleibt dem Kläger, der erklärtermaßen alle bisher an der Beurteilung seiner Fahrtauglichkeit Beteiligten für inkompetent hält, unbenommen, im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Fahrtauglichkeit etwa durch weitere Begutachtungen unter Bewies zu stellen. Für die erkennende Kammer bestand kein Anlass zur weiteren Sachaufklärung.

Die Klage war hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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