Beauftragt die Ordnungsbehörde im Bußgeldverfahren entgegen einem Runderlass des Innenministeriums eine private Firma mit der Auswertung von Messergebnissen, begründet dies in der Regel ein Beweisverwertungsverbot der gefertigten Messunterlagen. Ein Beweisverwertungsverbot entsteht, wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2012, Az.: 2 Ss (Bz) 25/12). Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die […]