Führt ein Fahrzeugführer nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabisprodukten ein Fahrzeug im Straßenverkehr, begründet dies allein noch nicht den Verdacht, dass er bei dieser Fahrt aufgrund der berauschenden Wirkungen der konsumierten Drogen im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig war. Denn Wirkstoffgrenzen, die – wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ – eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis […]