Eine Kreuzung, eine Einmündung oder eine Autobahnauffahrt heben eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot (sog. Streckenverbot) nicht auf. Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot enden grundsätzlich erst dann, wenn sie durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben werden. Zwar muss an sich das jeweilige Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch, so kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Überholverbot aufgehoben wurde. Es ist einhellige […]